[vc_empty_space height="150px"][vc_single_image image="8006" img_size="medium" css=".vc_custom_1570792020519{margin-top: 40px !important;margin-right: 40px !important;margin-bottom: px !important;margin-left: 0px !important;padding-top: 40px !important;padding-right: 30px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 0px !important;}" el_id="groesse_logo_mobile"][vc_empty_space][vc_row_inner][vc_column_inner type_bg="solid" color_bg="#00637b" corner="wtrRoundedCornersColumn" delay="0" css=".vc_custom_1538064060150{padding-top: 30px !important;padding-right: 30px !important;padding-bottom: 30px !important;padding-left: 30px !important;}"][vc_empty_space height="20px"][vc_custom_heading text="DWV-Richtlinien für die Anerkennung von Wellenreitschulen" font_container="tag:p|font_size:24px|text_align:left" google_fonts="font_family:Montserrat%3Aregular%2C700|font_style:400%20regular%3A400%3Anormal"][vc_empty_space height="20px"][vc_column_text delay="0"]Vorwort: Jeder Verstoß gegen die Siegel-Richtlinien wird vom DWV überprüft und ggf. öffentlich bekannt gegeben. Wiederholte Verstöße können vom DWV nach den Richtlinien des Sanktionskatalogs bestraft werden. Alle Strafzahlungen werden vom DWV unmittelbar in das Budget zur Jugendarbeit integriert oder alternativ für wohltätige Zwecke gespendet. Ein unmittelbarer Entzug des DWV-Siegels ist bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Siegel-Richtlinien möglich. Die Anerkennung gilt ansonsten stets für ein Kalenderjahr.

1. Schulleitung

Jeder Schulstandort muss von einer Person (m/w) geleitet werden, die eine gültige DOSB Übungsleiter B-Lizenz Wellenreiten (oder Äquivalent) besitzt. Dem Standortleiter obliegt die Entscheidung über eventuelle Risiken in Übungssituationen. Er trägt, unabhängig davon ob er Angestellter oder Besitzer einer Wellenreitschule ist, die Verantwortung für das Wohlergehen seiner Schüler (m/w).

2. Materialausstattung

Die Schule muss zu jedem Zeitpunkt über eine der maximalen Schulungsgruppengröße entsprechenden Auswahl an Übungsmaterial verfügen, sodass sich zu keinem Zeitpunkt mehrere Schüler dasselbe Übungsmaterial teilen müssen. Zum Übungsmaterial zählen wellenreittaugliche, den Wassertemperaturen angepasste Neoprenanzüge und Softboards inkl. Gummifinnen, Leash und Wachs. Die Surfboards müssen auf die unterschiedlichen Voraussetzungen (Alter, Gewicht, Größe [7“0 bis 9“0], Leistungsfähigkeit) der Schüler abgestimmt sein. Für den Anfängerunterricht müssen Malibu-Softboards verwendet werden. Für den Fortgeschrittenenkurs muss auch eine Auswahl an geeigneten Übungsmaterial zur Verfügung stehen. Die Neoprenanzüge und Lycras sollten nach jeder Kurswoche intensiv gereinigt werden um den hygienischen Standards gerecht zu werden. Ist ein Schaden am Material festgestellt worden, der weder fahrlässig noch mutwillig durch den SurfkursschülerInnen verursacht wurde, so haftet die Surfschule. Die Surfschule ist für den Zustand von einwandfreiem Material verantwortlich.
Für den theoretischen Unterricht muss die Surfschule eine Auswahl an geeigneten Unterrichtsmedien, wie z.B. Videokamera, Projektionsgeräte, Schautafeln (Whiteboards,Tafeln, Flipchartständer), Pinboards, Demo-Modelle o. ä. nachweisen können.

3. Übungsleiter und Schüler-Lehrer-Schlüssel

Praktischer Surfunterricht am Meer ist stets von einem DOSB anerkannten Übungsleiter (m/w) mit gültiger Übungsleiter C-Lizenz des DWV (oder Äquivalent) zu leiten. Ein Schüler- Lehrer-Schlüssel von 8:1 darf unabhängig von der Gruppengröße nicht überschritten werden.

4. Sicherheit und erste Hilfe

Die Strandwacht muss über die Anwesenheit der Schulungsgruppe am Strand unterrichtet sein. Beim praktischen Surfunterricht am Meer muss für jede Schulungsgruppe einen Erste-Hilfe-Koffer, ein mobiles Telefon (mit Nummer der Rettungsschwimmer), eine Trillerpfeife, 1. Hilfe Koffer DIN Norm 13169, eine Ersatzleash und ein angemessenes Rettungsbrett/ Shortboard verfügbar sein. Des weiteren soll Anfängerunterricht stets an bewachten, leicht zugänglichen Stränden erfolgen.

Alle Übungsleiter müssen das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (DRSA) Silber der DLRG (oder Äquivalent) besitzen. Der DLRG Silber Rettungsschwimmerkurs (oder Äquivalent) muss alle 2 Jahre erneuert werden. Alle Übungsleiter müssen den Nachweis über eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang des Deutschen Roten Kreuzes (oder Äquivalent) besitzen. Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang muss von allen Übungsleitern spätestens alle zwei Jahre wiederholt werden.
Der Schulleiter hat am Schulungsstandort ein Logbuch zu führen, aus dem in einer täglichen Auflistung für jede Schulungsgruppe sowohl die Anwesenheit der Übungsleiter und der SurfschülerInnen, die Inhalte des Unterrichts als auch die Umstände eines eventuellen Schadenfalles nachzuvollziehen sind.
Das Logbuch muss wöchentlich unterzeichnet werden. Das Logbuch wird vom DWV gestellt und wird am Ende der Saison vom Schulleiter dem DWV zugeschickt.

5. Qualitätsstandard des Unterrichts

Die SchülerInnen müssen auf Risiken und Gefahren des Wellenreitens hingewiesen werden. Die Mindestanforderungen an einen Anfängerkurs, unabhängig seiner Länge, bestehen in der ausführlichen theoretischen Einweisung in folgende Themen:

  • Umgang mit Material beim Transport und im Wasser
  • Umgang mit Strömungen und Gezeiten
  • Verhalten in Notfällen
  • Internationale Wellenreitregeln, bspw. Kollisionsvermeidung, Vorfahrtsregeln
  • Strandordnung, ggf. in Kooperation mit der Strandwacht
  • umweltbewusstes Verhalten

Das Bewegungslernen in einem einwöchigen Anfängerkurs soll methodisch-didaktisch sinnvoll strukturiert sein und mit theoretischen Vorträgen über die Hintergründe von Wetter, Wellen, Gezeiten und Strömungen angereichert werden.
Der Übungsleiter des Surfkurses muss sich tagesaktuell über die Witterungs- und Wasserbedingungen vor Ort informieren, um einschätzen zu können, ob der Kurs gemessen am Können der SchülerInnen durchgeführt werden kann.
Ein Anfängerkurs muss die in Punkt 2 beschrieben Material Standards erfüllen.
Weiter darf in maximal hüfttiefem Wasser, bei einer Brandung von maximal 1,5 Metern geschult werden. Die Schwimmfähigkeit der SurfschülerInnen muss zwingend überprüft werden.
Schulungen von Fortgeschrittenen dürfen nur stattfinden wenn die Schwimm- und Tauchfähigkeit der SurfschülerInnen in ausreichendem Maße nachgewiesen sind. Die Einschätzung der Bedingungen obliegt dem Surfschulleiter.

6. Mitgliedschaft und Außendarstellung

Die Zertifizierung einer Surfschule mit dem Siegel „DWV-anerkannte Surfschule“ erfolgt stets für jeweils einen konkreten Schulstandort und darf nicht auf den jeweiligen Homepages der Veranstalter auf jeder Seite sichtbar sein. Surfschulen, die unter gleichem Namen oder vom gleichen Anbieter an mehreren Standorten betrieben werden, allerdings nur einzelne Standorte unter dem Siegel „DWV-anerkannte Surfschule“ zertifiziert haben, dürfen in ihrer Außendarstellung und Bewerbung nur diejenigen Schulungsangebote unter dem Siegel der „DWV-anerkannten Surfschule“ bewerben, die eindeutig den vom DWV anerkannten Surfschulen zuzuordnen sind.
Auch bei Kooperationen mit Reiseveranstaltern oder ähnlich gearteten Dritten müssen die Leistungen für jeden einzelnen SurfschülerInnen des DWV-anerkannten Surfschul- Standortes stets den Siegel-Richtlinien entsprechen.
Leistungsangebote und Preise sind von DWV-anerkannten Surfschulen stets offen und unmissverständlich in der Außendarstellung darzulegen. Zu jeder Preisangabe muss unmittelbar und unmissverständlich ersichtlich sein, welcher Leistungsumfang im Preis enthalten ist.

7. Betriebshaftpflicht und Haftung

Jeder anerkannte Schulungsstandort muss eine Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen, die sowohl Sach- als auch Personenschäden der Schulgröße entsprechend, in ausreichender Höhe abdeckt. Diese Versicherung muss für alle am Standort beschäftigten Übungsleiter gültig sein.
Der DWV haftet nicht gegenüber Ersatzansprüchen der DWV-anerkannten Surfschulen oder deren SchülerInnen, unabhängig davon aus welchem Rechtsgrund Ansprüche erhoben werden.

8. Schlussbestimmungen

Die Schulleiter aller DWV-anerkannten Wellenreitschulen oder deren bevollmächtigte Vertreter sind verpflichtet am jährlichen Schulleitertreffen des DWV persönlich teilzunehmen.
Für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem DWV und den DWV- anerkannten Wellenreitschulen gilt das deutsche Recht. Der Gerichtsstand ist Köln. (Sitz des DWV)

Köln, 04.03.2018[/vc_column_text][vc_empty_space height="80px"][vc_column_text delay="0"]Link zur DWV Webseite
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